Vermittlungsbedingungen für Wohnräume

Die Vermittlungs- oder Nachweisgebühr für eine Wohnung oder sonstige Wohnzwecken dienenden Räume, Pkw-Abstellplätze und Garagen beträgt 2 Monatsmieten und ist sofort nach Zustandekommen eines Mietvertrages zu entrichten (Zusage des Mieters und Vermieters). Diese Gebühren verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Mitteilungen des Maklers erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Zwischenvermittlung bleibt vorbehalten.

Tritt der Auftraggeber vom Auftrag zurück oder benötigt er keine Wohnung oder Wohnraum mehr, so ist das Büro sofort zu verständigen; nach erfolgter Verhandlung mit dem Vermieter ist das Büro über das Ergebnis in Kenntnis zu setzen. Eine Weitergabe unserer Mitteilungen und Angebote an Dritte, schriftlich oder mündlich, darf ohne unser Einverständnis nicht erfolgen und verpflichtet zu vollem Schdensersatz (volle Vermittlungsgebühr). Bei direkten Verhandlungen zwischen Beteiligten ist auf uns Bezug zu nehmen.

Im Übrigen gilt das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 04.11.1971 (BGBl. 110 Teil I). Entgegennahme der Adressen bedeutet, dass dem Auftraggeber das Angebot unbekannt ist und er die vorstehenden Bedingungen anerkennt. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Tübingen.

Ihre Angaben werden selbstverständlich vertraulich behandelt.